In der Regel handelt es sich bei Raubkopien aber um Medien wie Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder ähnliches urheberrechtlich geschütztes Material. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.
Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen Ländern der Welt gesetzlich verboten. Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht werden oftmals juristisch verfolgt und bestraft. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) nicht aktiv verfolgt.
Geschichtlich ist die Raubkopie eine relativ neue Erscheinung, da das Urheberrecht erst seit einigen Jahrhunderten existiert und erst im 20. Jahrhundert die heutige jahrzehntelange Schutzdauer erreichte. Vorher waren z. B. das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, die Übernahme von Liedern eines Sängers durch die Allgemeinheit oder andere Musiker, die Ausgestaltung eines Erzählstoffes durch diverse Autoren in unterschiedliche Richtungen etc. normale Vorgänge. Eigentum besteht nur an den materiellen Trägern – z. B. an einem Buch als Gegenstand – nicht an den Inhalten. Allerdings wurden die Schutzrechte verschärft.
Durch neue Technologien nahmen die wirtschaftlichen Folgen von widerrechtlichen Kopien immer größere Dimensionen an. Besonders kritisch ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, das eine 1:1-Kopie ohne weiteren Qualitätsverlust mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt. Kopien von nicht digitalem Ausgangsmaterial sind immer mit einem mehr oder weniger großen Qualitätsverlust verbunden.
Definition Schwarzkopien
„Schwarzkopie“ die Bezeichnung für rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschützten (meist elektronischen) Medien.
In der Regel handelt es sich bei Schwarzkopien um Medien wie Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder ähnliches urheberrechtlich geschütztes Material. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Kopierer das Original für den Preis tatsächlich gekauft hätte.
Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen Ländern der Welt gesetzlich verboten. Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht werden derzeit öfter zivilrechtlich verfolgt, als strafrechtlich. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) meist gar nicht aktiv verfolgt.
Zwar ist der Begriff „Raubkopie“ deutlich verbreiteter, jedoch ist irreführend, da er Assoziationen mit einem weitaus schwerwiegenderen Straftatbestand weckt, nämlich dem Raub.
„Raub“ ist ein Verbrechen mit Anwendung von Gewalt
Juristisch bezeichnet das Bestimmungswort „Raub“ ein Verbrechen, bei dem jemandem eine bewegliche Sache mittels Gewalt oder körperlicher Bedrohung weggenommen wird. Auch allgemeinsprachlich wird das Wort „Raub“ normalerweise nur für den Diebstahl physischer Güter und nur im Zusammenhang mit Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung verwendet.
Dies trifft im gegenständlichen Fall aber in doppelter Hinsicht nicht zu, da das Original weiterhin beim Urheber bleibt und auch keine Gewalt oder körperliche Bedrohung stattfindet. Zusätzliche Kritik ernteten Lobbygruppen der Medienwirtschaft, da sie regelmäßig das Wort Raubkopie auch auf legale Privatkopien anwendeten. Zwar ist festzuhalten, dass der Begriff nicht von Lobbygruppen geprägt wurde, sondern in der Umgangssprache schon lange existierte und verbreitet war. Dennoch erscheint in diesem Zusammenhang das Wort ‚Schwarzkopie‘ weitaus neutraler als Bezeichnung für illegale Kopien.
Raubkopie ist kein Rechtsbegriff
Im deutschen Urheberrechtsgesetz kommt der Begriff Raubkopie überhaupt nicht vor. Stattdessen behandelt es die Bedingungen für Zulässigkeit und Bedingungen von Kopien. Die Rede ist von „rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken“.
Als Schwarzkopie wird eine Kopie bezeichnet, die entgegen den Bestimmungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte hergestellt oder verbreitet wird.
Dabei suggeriert der Begriff, diese Rechteverletzung sei ähnlich wie Raub (gewaltsame Wegnahme fremden Eigentums) zu bewerten, d.h. als eine gemeingefährliche und sittenwidrige Handlung. Mit einer Werbekampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ versuchten einige Rechteinhaberverbände seit etwa dem Jahr 2000 die mit der fortschreitenden Technik der Tauschbörsen teilweise einhergehenden urheberrechtswidrigen Praktiken und Wertvorstellungen zu bekämpfen. Als weniger stark mit Wertungen geladene Alternativbegriffe bieten sich Schwarzkopie und rechtswidrige Kopie an.
Das Copyright (englisch copy = Kopie, right = Recht) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich. Das Copyright betont vor allem den ökonomischen Aspekt. Es dient dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen.
Raubkopierer Statistiken
Der Industrieverband Business Software Alliance (BSA) veröffentlicht einmal im Jahr die sogenannte oft sehr kritisierte Piracy Study, die angeblich die Verbreitung von illegalen Softwarekopien bestimmen soll und in den Medien regelmäßig zitiert wird. Insbesondere der errechnete Schaden und die Berechnungsgrundlage werden von Kritikern angezweifelt.
In dem Berechnungsverfahren wird der „durchschnittliche Softwarebedarf“ eines PCs festgelegt und auf alle PCs hochgerechnet. Die Differenz zwischen der verkauften Software und dem angenommenen Bedarf eines PCs müssten, so die Studie, Schwarzkopien sein. Kritiker halten es hierbei für problematisch, dass die Studie freie und ältere Software nicht berücksichtigt. Habe also ein Nutzer nicht jedes Jahr seine ganze Software aktualisiert oder nutzt kostenlose Software, gehe dies in der Statistik als Nutzung illegaler Kopien ein. Zudem werde bei der Schadensberechnung angenommen, dass jeder Nutzer, der eine Schwarzkopie erstelle, das Geld für ein Original ausgegeben hätte, was insbesondere bei teurer Software unrealistisch sei.
Kritisiert wird weiterhin, dass der „Softwarebedarf“ von wenigen Ländern auf 80 Länder hochgerechnet werde. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass der „Softwarebedarf“ in jedem Land in gleicher Höhe zu erwarten sei. 2004 wurde ein Schaden von 32,7 Milliarden US-Dollar angenommen.
Eine grundlegende Kritik an der Hochrechnung der „Schäden durch Schwarzkopien“ richtet sich gegen die Verwendung der gleichen Zählmethode wie bei materiellen Gütern, wie z. B. bei Gegenständen. Der Verkaufspreis wird mit der geschätzten Anzahl der Schwarzkopien multipliziert. Digitalisierte Medieninhalte können aber mit einem sehr geringen, oder ganz ohne, Aufwand kopiert werden, so dass der „Schaden“ eigentlich der entgangene Gewinn sei. Selbst wenn es einen völlig sicheren Kopierschutz für digitalisierte Medieninhalte gäbe, würde, so Kritiker, nur ein Bruchteil der Personen, welche eine „Schwarzkopie“ besitzen, das entsprechende Original anschaffen.
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Der zweite Teil des Artikels (ab „Definition Schwarzkopien“) basiert auf dem Artikel „Raubkopie“ (de.wikipedia.org/wiki/Raubkopie) aus Wikipedia (de.wikipedia.org) und steht unter der GNU Free Documentation (gnu.org/licenses/fdl-1.3.en.html) License. Eine Liste der Autoren ist dort abrufbar. Die abgebildeten Bilder hier dagegen sind geschütztes Material.