Kazaa Urteil
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Urteil gegen Raubkopierer wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht

Das KazaA Urteil

Ausfertigung

95 DS 1653 JS 15556/04 (57/04) Das Urteil ist rechtskräftig
seit dem 14. Mai 2004, Cottbus, 25. Mai 2004
(…), Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäfststelle

[Wappen Cottbus]

Amtsgericht Cottbus

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache

gegen

(…) geboren am (…) 1981 in Cottbus

wohnhaft: (…), 03046 Cottbus,

(…), Deutscher

 

wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz

hat das Amtsgericht Cottbus – Strafrichter
in der Hauptversammlung am 6. Mai 2004,
an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht (…)
als Strafrichter,

 

Staatsanwalt (…)
als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellte (…)
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

 

für RECHT erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je je 5,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 Euro bis 50,00 Euro monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers (u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosonstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung dar Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet mm Download zur Verfügung.

Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.

IV.

Damit hat sich der Angeklagte – wie im Tenor festgestellt – gemäß §§ 106 Abs. I, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.

V.

Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Abs, 1 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe) zu bestimmen.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er – jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung – die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.

Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StPO.
(…)
Richter am Amtsgericht

 

Ausgefertigt

 

(…), Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle


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1 comment for “Urteil gegen Raubkopierer wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht

  1. PooMuckelMuffi,
    19. März, 2020 um 06:53

    Ja und? Tägliche Helerei, Raubkopy-Verkauf auf eBay und die super geblendeten, geschädigten Käufer interressiert gar niemand. Da sieht man was der Käuferschutz konkret ist! Klarer Fall: 0-KOMMA-GARNIX! Danke, weiter so! Oder?

    Das Ausland wird zum Bettnesser, die pinkeln sich vor Freude Tag & Nacht ein, haben weder von Hersteller, noch was von eBay oder PayPal nichts zu befürchten. DAS ist alles so gewollt.

    Müssen iom Fazit Deutsche nun auch so unseriös werden, oder wie kommt man noch zu seriöse VK-Erfolge?

    Wie kann es sein das man als geschädigter Käufer noch Kosten für die Verbrecher ab Anwalt oder Anzeige zu tragen hat? Da genißt man wohl besser seine seriös gekaufte Raubversion, oder?

    Was sagt die Politik dazu, soll man diese überhaupt noch wählen? Oder besser gleich nur noch zu neue Parteien tendieren? Die Nichtsnutz-Politiker trauen sich doch garnicht gegen eBay vorzu gehen!

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