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von Jakob Kufert, Andreas Schönau, Kay Thunig
In der heutigen Zeit ist es möglich, alles einfach und ohne Verluste zu kopieren, was aber meistens aufgrund des Urheberrechts nicht erlaubt ist.
Durch die genauere Betrachtung der gesetzlichen Aspekte des Raubkopierens, bezogen auf das Urheberrechtsgesetz, wird die bestehende Gesetzeslage im Zusammenhang mit der Verwendung des geistigen Eigentums anderer deutlich. Generell ist jedes Werk, welches durch einen Urheber entsteht, sei es der Wissenschaft, Kunst oder Literatur zugehörig, durch erwähntes Gesetz nach § 1 geschützt. "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."
Somit ist jegliche Aneignung und Verbreitung der Erzeugnisse Anderer ohne die Zustimmung des Urhebers gesetzlich verboten. Der Urheber entscheidet selbst, inwiefern seine Schöpfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dabei werden genauere Differenzierungen beispielsweise zwischen Tonträgern und Computerprogrammen gemacht, die allerdings für einen Überblick zu spezifisch sind. Die Grundaussage bleibt dabei aber stets dieselbe: Ein Werk ist ab seiner Entstehung geschützt und darf nur so verwendet werden, wie es der Urheber gestattet. Jedoch ist dieser automatisch entstehende Schutz bei erwähnten Werken nicht von Dauer. So erlischt das entstandene Urheberrecht nach § 64 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Anschließend ist die beliebige Vervielfältigung, Aneignung und Weitergabe der jeweiligen Werke legal, wie dies beispielsweise bei alten musikalischen Stücken Bachs, Beethovens und Tschaikowskys sowie bei literarischen Zeugnissen Heines, Goethes und Schillers deutlich wird. In Bezug auf die heutigen File-Sharing-Methoden bestimmter Benutzergruppen im Internet werden diese Handlungen als direkte Straftat ersichtlich, da sie gegen jegliche Gesetze des Urheberrechts verstoßen.
Dennoch gibt es Ausnahmen. So darf von jedem legal erworbenen Medium (CD, DVD etc.), ausgenommen Software, eine Privatkopie erstellt werden, wenn dabei kein Kopierschutz umgangen wird. In diesem Fall können einige Kopien entstehen, die im privaten Umfeld (Freundeskreis, Familie) weitergegeben werden dürfen. Problematisch ist, dass es dem Nutzer beim Brennen oder Überspielen von CDs mit Kopierschutz teilweise nicht bewusst wird, dass er eine Straftat begeht. Das Gesetz lässt somit nur sehr eingeschränkte Kopien zu, da es heutzutage nur noch sehr wenige Künstler gibt, die ihre Medien ohne Kopierschutz auf den Markt bringen.
Einen Kopierschutz zu umgehen, um ein Werk zu kopieren, ist jedoch generell nicht legal . Nicht einmal das Konvertieren von Musik und die darauf folgende Überspielung beispielsweise auf einen MP3-Player ist erlaubt. Legal dagegen sind jegliche Mitschnitte aus dem Fernsehen oder Radio. Nicht geklärt ist der Fall einer analogen Aufnahme. Diese Gesetzeslücke gestattet indirekt die Duplizierung eines kopiergeschützten Werkes, da der Schutz nicht gebrochen wird. Letztendlich handelt es sicher aber um eine Streitfrage, die von jedem Gericht unterschiedlich behandelt wird.
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